MENKOCK SOLAR
AGB
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
§ 1 Geltung der Bedingungen
§ 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge zwischen der MENKOCK SOLAR UG („MENKOCK
SOLAR") und dem Kunden über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen („PV-Anlage"), Wärmepumpen,
Elektroinstallationen sowie nachfolgend näher bezeichnete Lieferungen und Leistungen der MENKOCK SOLAR.
§ 1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende
Bedingungen des Vertragspartners erkennt die MENKOCK SOLAR nicht an, auch dann nicht, wenn die MENKOCK SOLAR diesen nicht
ausdrücklich widersprochen hat und der Kunde auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hinweist.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
§ 2.1 Angebote der MENKOCK SOLAR sind freibleibend und unverbindlich. Die von der MENKOCK SOLAR versendeten Angebote
dienen lediglich dazu, dem Kunden unter Bezugnahme auf das Angebot, die Abgabe einer verbindlichen Bestellung mit dem Inhalt des
unverbindlichen Angebots zu ermöglichen.§ 2.2 Bestellungen des Kunden sind, sofern nicht abweichend angegeben, verbindliche
Annahmen des Vertragsangebots der MENKOCK SOLAR.
§ 2.3 Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot der jeweils anderen Partei innerhalb der vorgenannten
Annahmefrist annimmt. Nimmt eine Partei das Angebot der anderen Partei erst nach Ablauf der Annahmefrist oder zu anderen
Bedingungen als in dem Angebot angegeben an, so kommt der Vertrag zustande, wenn die andere Partei die verspätete und/oder
abweichende Annahme ihrerseits annimmt.
§ 2.4 Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Textform. Mündliche Nebenabreden oder
mündliche Zusicherungen, die über den Vertrag in Textform hinausgehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses
Formerfordernisses selbst.
§ 2.5 Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der Bestätigung der MENKOCK SOLAR in Textform. Die Wirksamkeit ist von der
Unterschrift des Geschäftsführers abhängig. Die Mitarbeiter der Firma MENKOCK SOLAR sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden
zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preisbestimmungen
§ 3.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich die jeweils gültigen Preise des Angebots zugrunde. Bei Auftragsbestätigungen sind
die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgeblich.
§ 3.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart wurde, ab Werk zzgl. Verpackung und
Versand-/Lieferkosten.
§ 3.3 Leistungen, die über den jeweiligen Vertragsinhalt hinausgehen, werden gesondert berechnet. Berechnet werden An- und
Abfahrtkosten sowie Personaleinsatz. Der Personaleinsatz ist für Elektrikermeister mit 80 Euro netto pro Stunde zu vergüten, für Helfer
beträgt der Preis 60 Euro pro Stunde.
§ 4 Überlassung von Unterlagen/Kalkulationen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc.
behält sich MENKOCK SOLAR Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es
sei denn, MENKOCK SOLAR erteilt dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 5 Zahlungsbedingungen
§ 5.1 Die Zahlungsbedingungen werden individuell zwischen der MENKOCK SOLAR und dem Kunden vereinbart.
§ 5.2 Rechnungen sind gemäß den individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Mangels abweichender
ausdrücklicher Vereinbarung sind Rechnungen der MENKOCK SOLAR UG sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
§ 6.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt
wurde oder unbestritten ist. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der MENKOCK SOLAR ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn er
Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.
§ 6.2 Der MENKOCK SOLAR stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Insbesondere ist MENKOCK
SOLAR unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Zurückbehaltung ihrer Lieferungen und Leistungen berechtigt, solange der Kunde
seine der MENKOCK SOLAR gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag nicht erfüllt.
§ 7 Liefer- und Leistungszeit
§ 7.1 Die von MENKOCK SOLAR genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas
anderes vereinbart wurde.
§ 7.2 Der Beginn der von MENKOCK SOLAR angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
§ 7.3 Der Kunde kann MENKOCK SOLAR einen Monat nach der Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder
einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Nach Ablauf dieser
Frist kommt MENKOCK SOLAR in Verzug.
§ 7.4 Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde neben Lieferung/Leistung nur verlangen, wenn MENKOCK SOLAR Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 7.5 Im Falle des Verzugs kann der Kunde MENKOCK SOLAR schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er
die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 7.6 Wird MENKOCK SOLAR während des Verzugs die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht,
so haftet MENKOCK SOLAR gleichwohl nach Maßgabe der §§ 7.3 bis 7.5, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger
Lieferung/Leistung eingetreten wäre.
§ 7.7 Wird entgegen § 7.1 ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/Leistungsfrist überschritten, kommt
MENKOCK SOLAR bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug.
§ 7.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs von
MENKOCK SOLAR liegen und die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen oder vergleichbare Umstände – hat MENKOCK SOLAR auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten, sofern MENKOCK SOLAR diese Umstände nicht zu vertreten hat.
Dies gilt auch für Verzögerungen, die auf Pflichtverletzungen oder Leistungshindernisse von Vorlieferanten oder Subunternehmern
zurückzuführen sind, soweit MENKOCK SOLAR diese nicht zu vertreten hat.
MENKOCK SOLAR ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten, sofern die genannten Umstände von nicht unerheblicher Dauer sind.
§ 7.9 Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils gemäß § 7.5 vom Vertrag zurückzutreten.
§ 7.10 MENKOCK SOLAR ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 7.11 Mit Inbetriebnahme ist die in § 3 Nr. 30 EEG 2023 legaldefinierte Inbetriebnahme gemeint. Formulare und Vertragsverhältnisse
zwischen dem Kunden und dem Energieversorger stehen in keinem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen MENKOCK
SOLAR und dem Kunden.
§ 7.12 Sollte das Objektdach des Kunden aus Well-Eternit bestehen, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass dieses asbestfrei ist.
§ 8 Gefahrübergang
Im Fall der Lieferung der PV-Anlage mit anschließender Montage sowie im Falle sonstiger Werkleistungen bzw. Lieferungen im
Rahmen von Werkverträgen geht die Gefahr jeweils mit der (Teil-)Abnahme der jeweiligen Leistung vollständig und endgültig auf den
Kunden über. Der Kunde trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der PV-Anlage und der jeweiligen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn weitere Leistungen oder die Lieferung weiterer Geräte beauftragt wurde und die
Erfüllung dieser Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt der (Teil-)Abnahme der bereits erbrachten Leistung noch aussteht.
Ergänzend gilt: Die Leistung gilt ferner als abgenommen, wenn der Kunde die Anlage ganz oder teilweise in Betrieb nimmt oder nutzt,
ohne innerhalb einer angemessenen Frist wesentliche Mängel in Textform anzuzeigen.
§ 9 Sach- und Rechtsmängelansprüche
§ 9.1 Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von MENKOCK SOLAR
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd
maßgebend.
§ 9.2 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit
der Ware.
§ 9.3 Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind
unverbindlich.
§ 9.4 Hinsichtlich der Verjährung der Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Fristen beginnen mit
dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
§ 9.5 Sach- und Rechtsmängel
Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist MENKOCK SOLAR berechtigt, nach eigener
Wahl zunächst Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu leisten.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder wird sie von MENKOCK SOLAR endgültig verweigert, so ist der
Kunde berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestehen nur im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der in § 10 dieser AGB geregelten Haftung.
Die vorstehenden Regelungen gelten nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Unberührt bleiben insbesondere die
gesetzlichen Rechte des Kunden bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 9.6 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln für die Vertragsgegenstände und
schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Hat MENKOCK SOLAR für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen
dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte zu.
§ 9.7 Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit.
§ 10 Haftung
§ 10.1 MENKOCK SOLAR haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von MENKOCK SOLAR, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MENKOCK SOLAR nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog.
Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung von MENKOCK SOLAR auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens
begrenzt.
§ 10.3 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10.5 Soweit die Haftung von MENKOCK SOLAR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer
gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
§ 11.1 Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und genutzt.
§ 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind – das Gericht örtlich zuständig, an dem MENKOCK SOLAR ihren Sitz hat.
Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Sitz nach Vertragsschluss aus dem
Inland verlegt.
§ 11.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen MENKOCK SOLAR und dem Kunden gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die
unwirksame Regelung wird durch eine dem Parteiwillen entsprechende Regelung ersetzt.
§ 11.5 Der Kunde willigt ein, dass MENKOCK SOLAR die montierte Anlage photographisch als Referenzobjekt nutzen darf.
§ 12 Einsatz von Subunternehmern
MENKOCK SOLAR ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
§ 13 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen
Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen. Insbesondere hat der Kunde MENKOCK SOLAR ungehinderten Zugang zu den
jeweiligen Montageflächen sowie zu den erforderlichen technischen Einrichtungen zu verschaffen.
§ 14 Technische Voraussetzungen / Bestand
§ 14.1 Für den baulichen Zustand des Gebäudes sowie dessen statische Eignung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich, sofern
keine gesonderte Prüfung durch MENKOCK SOLAR beauftragt wurde.
§ 14.2 Bestehende elektrische Anlagen und Installationen werden von MENKOCK SOLAR nicht auf vollständige Übereinstimmung mit
den jeweils geltenden technischen Normen überprüft, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
§ 14.3 Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die zu bearbeitenden Dachflächen frei von gesundheitsgefährdenden Stoffen,
insbesondere Asbest, sind.
§ 15 Netzanschluss und Genehmigungen
MENKOCK SOLAR übernimmt keine Haftung für Verzögerungen, Einschränkungen oder sonstige Auswirkungen, die aus Vorgaben,
Entscheidungen oder Bearbeitungszeiten von Netzbetreibern, Energieversorgern oder sonstigen Behörden resultieren. Ergänzend gilt:
Dies gilt nicht, soweit MENKOCK SOLAR die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
§ 16 Änderungen von Komponenten
MENKOCK SOLAR ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung technisch gleichwertige oder höherwertige Komponenten zu
verwenden, sofern dies aus Gründen der Verfügbarkeit, technischen Weiterentwicklung oder sonstigen sachlichen Gründen erforderlich
oder zweckmäßig ist. Ergänzend gilt: Als gleichwertig gelten Komponenten, die in ihrer technischen Leistungsfähigkeit und
Funktionalität den ursprünglich vereinbarten Komponenten entsprechen oder diese übertreffen.
§ 17 Eingriffe Dritter
Für Schäden oder Beeinträchtigungen, die durch nachträgliche Eingriffe des Kunden oder Dritter in die von MENKOCK SOLAR
erbrachten Leistungen entstehen, übernimmt MENKOCK SOLAR keine Haftung. Ergänzend gilt: Dies gilt auch für Schäden oder
Beeinträchtigungen, die auf unsachgemäße Nutzung oder Bedienung zurückzuführen.